Fachtagung „Papageienhaltung und Tierschutz“ am 18.06.2007, Wien
Neben einer Badeeinrichtung müssen auch Nistkästen vorhanden sein, wobei die Anzahl der
Nistkästen die Anzahl der in der Haltungseinrichtung untergebrachten Paare übersteigen muss.
Obwohl das Fortpflanzungs- und Brutpflegeverhalten wichtige Funktionskreise des Verhaltens
darstellen, ist das Hervorbringen von Nachkommen in Gefangenschaftshaltung aus der Sicht des
Tierschutzes nur dann vertretbar, wenn eine Unterbringungsmöglichkeit für den Nachwuchs
gewährleistet ist. Anlage 2 zur 2. TierhaltungsV trägt diesem Umstand nicht Rechnung, während
das Papageiengutachten des BMVEL feststellt, dass die Möglichkeit der Fortpflanzung nur dann
gegeben sein sollte, wenn die Unterbringung der Nachzucht gewährleistet ist.
Die Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz weist außerdem darauf hin, dass es in der
Gruppenhaltung selbst bei ausreichender Anzahl an Nistkästen zu aggressiven
Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Vögeln kommen kann, die mitunter tödlich enden
können (pers. Mitt. ZIEGLER).
Im Hinblick auf die Beleuchtung ist der Tierhalter verpflichtet, für einen ausreichenden
Tageslichteinfall – also für einen entsprechend hellen Käfig- bzw.
Volierenstandort – oder für
flimmerfreies Kunstlicht zu sorgen. Leuchtstoffröhren müssen daher mit Vorschaltgeräten
versehen sein, um das Auftreten eines Stroboskopeffekts zu verhindern. Aus fachlicher Sicht ist
in diesem Zusammenhang zu kritisieren, dass keine Verpflichtung dazu besteht, die
Haltungseinrichtungen mit UV-Lampen auszustatten, obwohl diese aus physiologischer Sicht
auch bei einer Haltung in hellen Innenräumen erforderlich ist, um einen funktionierenden
Kalzium-Stoffwechsel zu gewährleisten (vgl. ZIEGLER 2002).
Die Beleuchtungsdauer muss den artspezifischen und jahrszeitlichen Ansprüchen entsprechen,
wobei eine achtstündige Beleuchtungsdauer nicht unterschritten werden darf und eine maximal
vierzehnstündige Beleuchtungsdauer zulässig ist.