Um den Artikel von Andrea zu ergänzen und die Gefährlichkeit des Wirkstoffes "Dichlorvos" zu unterstreichen hier ein paar Anwendungsvorschriften:
VERWENDUNG
Vorkommen/Verwendung :
Der Stoff wird verwendet als:
Insektizid
TECHNISCHE SCHUTZMASSNAHMEN - HANDHABUNG
Zu folgenden Unterkapiteln liegen Daten vor :
Arbeitsraum | Apparaturen | Hinweise sicherer Umgang | Reinigung, Instandhaltung
Arbeitsraum - Ausstattung/Belüftung :
Arbeitsbereiche sind räumlich abzutrennen (z.B. durch
Einkapselung in Kabinen).
Sehr gute Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes vorsehen.
Der Fußboden sollte keinen Bodenabfluss haben.
Waschgelegenheit am Arbeitsplatz vorsehen.
Augenbrausen vorsehen. Standorte auffallend kennzeichnen.
Beim Umgang mit größeren Mengen Notbrausen vorsehen.
Apparaturen :
Nur geschlossene Apparaturen verwenden.
An der Eingabe- oder Entnahmestelle ist eine ausreichend
dimensionierte Lokalabsaugung erforderlich.
Emissionsgrenzwerte beachten, ggf. Abluftreinigung vorsehen.
Behälter und Leitungen sind eindeutig zu kennzeichnen.
Ungeeignete Werkstoffe:
Eisen
schwachlegierte Stähle
Hinweise zum sicheren Umgang :
Auf größte Sauberkeit am Arbeitsplatz achten.
An Arbeitsplätzen dürfen nur die Substanzmengen vorhanden
sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
Ab- und Umfüllen in Lagerräumen ist verboten.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Für das Ab- und Umfüllen möglichst dichtschließende Anlagen
mit Absaugung einsetzen.
Nicht mit Druckluft fördern.
Kleine Mengen nur unter dem Abzug abfüllen.
Verspritzen vermeiden.
Nur in gekennzeichnete Gebinde abfüllen.
Bei offenem Hantieren jeglichen Kontakt vermeiden.
Eindringen in den Boden sicher verhindern (Stahlwanne).
Beim Transport in zerbrechlichen Gefäßen geeignete
Überbehälter benutzen.
Reinigung und Instandhaltung :
Tägliche Reinigung durchführen.
Beim Reinigen ggf. persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Verschmutzte Geräte dürfen nur nach Reinigung in anderen
Arbeitsbereichen verwendet werden.
Instandhaltungsarbeiten und Arbeiten in Behältern oder
engen Räumen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchführen.
Arbeiten an Behältern und Leitungen nur nach sorgfältigem
Freispülen durchführen.
TECHNISCHE SCHUTZMASSNAHMEN - LAGERUNG
Zu folgenden Unterkapiteln liegen Daten vor :
Lagerbedingungen | Zusammenlagerung
Lagerbedingungen :
Unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen
zugänglich aufbewahren.
Keine Lebensmittelgefäße verwenden - Verwechslungsgefahr!
Behälter sind eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen.
Möglichst im Originalbehälter aufbewahren.
Zerbrechliche Gefäße in bruchsichere Übergefäße einstellen.
Maximale Füllmenge 95 %.
Behälter dicht geschlossen halten.
Trocken lagern.
Behälter an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Kleinere Gebinde in Schränken mit Auffangwanne aufbewahren.
Vor Feuchtigkeit schützen.
Werden mehr als 200 kg giftiger und sehr giftiger Stoffe
gelagert oder beträgt der Anteil der sehr giftigen Stoffe
mehr als 50 kg, sind die Bestimmungen der TRGS 514 zu
beachten.
Zusammenlagerungsbedingungen :
Lagerklasse 6.1 B (Nicht brennbare giftige Stoffe)
Es sollten nur Stoffe derselben Lagerklasse zusammengelagert
werden.
Die Zusammenlagerung mit folgenden Stoffen ist verboten:
- Arzneimittel, Lebensmittel und Futtermittel
einschließlich Zusatzstoffe.
- Infektiöse, radioaktive und explosive Stoffe.
- Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase.
- Selbstentzündliche Stoffe.
- Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase entwickeln.
- Organische Peroxide.
- Brandfördernde Stoffe der Gruppe 1 nach TRGS 515.
- Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach TRGS 511.
- Entzündbare feste Stoffe der Lagerklasse 4.1 A und 4.1 B.
- Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche
Flüssigkeiten.
- Tiefkalt verflüssigte Gase.
- brennbare Materialien, wie z.B. Papier, Pappe, Holz,
Folien.
Die Zusammenlagerung mit folgenden Stoffen ist nur unter
bestimmten Bedingungen erlaubt (Einzelheiten siehe
Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien des VCI):
- Druckgaspackungen (Spraydosen).
- Brandfördernde Stoffe der Gruppen 2 und 3 nach TRGS 515.
- Brennbare Feststoffe der Lagerklasse 11.
Der Stoff sollte nicht mit Stoffen zusammengelagert werden,
mit denen gefährliche chemische Reaktionen möglich sind.
TECHNISCHE SCHUTZMASSNAHMEN - BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ
Zu folgenden Unterkapiteln liegen Daten vor :
Technische Maßnahmen | Vorsichtsmaßnahmen
Technische, konstruktive Maßnahmen :
Stoff ist brennbar.
Feuerlöscheinrichtungen sind bereitzustellen.
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang :
Rauchverbot beachten!
Schweißarbeiten nur unter Aufsicht durchführen.
Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur mit schriftlicher
Erlaubnis (z.B. Feuererlaubnisschein) ausgeführt werden.
ORGANISATORISCHE SCHUTZMASSNAHMEN
Unterweisung über Gefahren und Schutzmaßnahmen anhand der
Betriebsanweisung (TRGS 555) mit Unterschrift erforderlich.
Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und
danach mindestens einmal jährlich erfolgen.
Ein Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen, wenn Lage,
Ausdehnung und Nutzungsart der Arbeitsstätte dies erfordern.
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte
eingehalten werden.
Messergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Die Zahl der Beschäftigten, die mit dem Gefahrstoff
umgehen, ist so klein wie möglich zu halten.
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz beachten.
Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende
Mütter nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung beachten.
Das Betreten der Betriebsbereiche ist nur den Beschäftigten
gestattet. Entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.
PERSÖNLICHE SCHUTZMASSNAHMEN
Zu folgenden Unterkapiteln liegen Daten vor :
Körperschutz | Atemschutz | Augenschutz | Handschutz | Hautschutz | Arbeitshygiene
Körperschutz :
Je nach Gefährdung dichte, ausreichend lange Schürze und
Stiefel oder geeigneten Chemikalienschutzanzug tragen.
Atemschutz :
In Ausnahmesituationen (z.B. unbeabsichtigte
Stofffreisetzung, Arbeitsplatzgrenzwertüberschreitung)
ist das Tragen von Atemschutz erforderlich.
Tragezeitbegrenzungen beachten.
Atemschutzgerät: Gasfilter A
Kennfarbe: braun
Einzelheiten zu Einsatzvoraussetzungen und maximalen
Einsatzkonzentrationen sind den "Regeln für den Einsatz
von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu entnehmen.
Zur Ergänzung des Schutzes evtl. erforderlich:
Atemschutzgerät: Kombinationsfilter A - P2 oder A - P3,
empfohlen A - P3
Kennfarbe: braun-weiß
Einzelheiten zu Einsatzvoraussetzungen und maximalen
Einsatzkonzentrationen sind den "Regeln für den Einsatz
von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu entnehmen.
Atemschutzgerät: Isoliergerät
Bei Konzentrationen über der Anwendungsgrenze von
Filtergeräten, bei Sauerstoffgehalten unter 17 Vol%
oder bei unklaren Bedingungen verwenden.
Augenschutz :
Es sollte ausreichender Augenschutz getragen werden.
Gestellbrille mit Seitenschutz verwenden. Wenn Berührung der
Augen mit Flüssigkeiten möglich ist, ist eine Korbbrille
erforderlich.
Handschutz :
Schutzhandschuhe verwenden. Das Handschuhmaterial muss
gegen den verwendeten Stoff ausreichend undurchlässig und
beständig sein.
Vor Gebrauch Dichtheit prüfen.
Handschuhe vor dem Ausziehen vorreinigen,
danach gut belüftet aufbewahren.
Hautpflege beachten.
Völlig ungeeignet sind Stoff- oder Lederhandschuhe.
Informationen über geeignete Handschuhmaterialien liegen
uns zur Zeit nicht vor.
Geeignete Materialien beim Hersteller erfragen.
Hautschutz :
Hautschutzmittel bieten keinen ausreichenden Schutz
gegen diesen Stoff. Schutzhandschuhe verwenden.
Vor Pausen und bei Arbeitsende Hautreinigung mit Wasser und
Seife erforderlich.
Nach der Reinigung fetthaltige Hautpflegemittel verwenden.
Arbeitshygiene :
Besteht die Gefahr der Kontamination, dürfen in
Arbeitsbereichen keine Nahrungs- und Genussmittel
aufbewahrt und aufgenommen werden.
Für diesen Zweck sind besondere Bereiche einzurichten.
Berührung mit der Haut vermeiden. Nach Substanzkontakt ist
Hautreinigung erforderlich.
Das Eintrocknen des Stoffes oder seiner Lösungen auf der
Haut ist unbedingt zu vermeiden.
Berührung mit den Augen vermeiden. Nach Substanzkontakt
Augenspülung vornehmen.
Einatmen von Dämpfen vermeiden.
Alkoholaufnahme unbedingt vermeiden.
Berührung mit der Kleidung vermeiden. Verunreinigte
Arbeitskleidung wechseln und gründlich reinigen.
Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und
Arbeitskleidung müssen zur Verfügung stehen, wenn eine
Gefährdung durch Verunreinigung der Arbeitskleidung zu
erwarten ist.
Persönliche Hygiene streng einhalten.
ENTSORGUNG
Abfälle dürfen nur beseitigt werden, wenn eine Verwertung
nicht möglich ist.
Entsorgung erfolgt durch:
Sonderabfallverbrennung - SAV
Sammlung von Kleinmengen:
In Sammelbehälter für giftige entzündliche Verbindungen
geben.
Sammelgefäße sind deutlich mit der systematischen
Bezeichnung ihres Inhaltes zu beschriften und mit
Gefahrensymbolen und R- und S-Sätzen zu versehen.
Gefäße an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.
Der zuständigen Stelle zur Abfallbeseitigung übergeben.
MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
Gefährdeten Bereich räumen, betroffene Umgebung warnen.
Zur Beseitigung des gefährlichen Zustandes darf der
Gefahrenbereich nur mit geeigneten Schutzmaßnahmen
betreten werden.
Atem-, Augen-, Hand- und Körperschutz tragen (s. Kapitel
Persönliche Schutzmaßnahmen).
Ausbreitung der Flüssigkeit verhindern.
Verschüttete Flüssigkeiten mit Universalbinder (z.B.
Kieselgur, Vermiculit, Sand) aufnehmen und vorschriftsmäßig
entsorgen.
Anschließend Raum lüften und verschmutzte Gegenstände und
Boden reinigen.
Trinkwasser- und Umweltgefährdung:
Eindringen in Gewässer, Kanalisation, Erdreich verhindern.
Trinkwassergefährdung schon beim Eindringen geringer Mengen
in Untergrund und Gewässer möglich.
Behörden verständigen.
Umweltgefährdung bei Freiwerden größerer Mengen des Stoffes
in die Umgebungsatmosphäre möglich. Behörden verständigen.
MfG